Neue Schülerbeförderungssatzung - was Eltern jetzt wissen müssen.
Seit Beginn des Schuljahres 2026/2027 gilt eine neue Schülerbeförderungssatzung. Was sich dadurch für Sie und Ihre Kinder ändert, haben wir in einer kurzen Übersicht zusammengestellt. Informationen zur Antragstellung finden Sie auf kurzem Weg hier.
Schülerbeförderungssatzung
Was ist neu ab dem Schuljahr 2026/2027?
Anpassung Kilometergrenze
- Jahrgangsstufen 1 bis 6
- Bisher: über 2,0 km
- Neu: über 1,0 km
- Jahrgangsstufen 7 bis 10
- Bisher: über 3,5 km
- Neu: über 2,0 km
- Jahrgangsstufen 11 bis 13
- Bisher: über 5,0 km
- Neu: über 2,0 km
Die neuen Entfernungsgrenzen gelten für den kürzesten fußläufigen Weg zwischen der Wohnung der Schülerinnen und Schüler zur zuständigen beziehungsweise nächsterreichbaren Schule und auch für den Weg zum Praktikum.
Kürzere Wege zur Haltestelle
Auch die Entfernung, die Schülerinnen und Schüler zu einer Haltestelle ohne Beförderungsmittel zurücklegen müssen, wurde reduziert:
- Klasse 1 bis 6: bis 1 km
- Klasse 7 bis 13: bis 2 km
Die zumutbaren täglichen Fahrzeiten bleiben grundsätzlich bei 45 Minuten für die Primarstufe, 60 Minuten für die Sekundarstufe I und 90 Minuten für die Sekundarstufe II. Diese Regelung gilt ausdrücklich nicht für den Schülerspezialverkehr. Das kurzzeitige Überschreiten der Fahrzeiten aufgrund von Baumaßnahmen von Straßen oder vom Schienennetz begründen in der Regel keine generelle Unzumutbarkeit bzw. ein Anspruch auf Beförderung mit dem Schülerspezialverkehr.
Monatlicher Eigenanteil für die Nutzung ÖPNV
Der Eigenanteil beträgt künftig 15 € pro Kind und Monat
Keine Zahlung des Eigenanteils im Juli und August
Von der Zahlung ausgenommen sind unter anderem:
- Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“,
- Schülerinnen und Schüler, deren Personensorgeberechtigte bestimmte Sozialleistungen erhalten,
- das dritte und jedes weitere Kind, wenn für zwei andere Kinder desselben Haushalts bereits Eigenanteile gezahlt werden.
Schülerspezialverkehr
Der Schülerspezialverkehr wird künftig grundsätzlich als Zubringer zum öffentlichen Nahverkehr eingesetzt. Das bedeutet:
Von der Wohnung mit dem Schülerspezialverkehr zur nächsten geeigneten Haltestelle, um mit dem öffentlichen Nahverkehr zur Schule zu gelangen.
Ausgenommen hiervon sind Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ sowie Schülerinnen und Schüler mit andauernden Mobilitätseinschränkungen.
Erhebung eines monatlichen Eigenanteils für die Nutzung des Schülerspezialverkehrs bei einer unzumutbaren ÖPNV-Anbindung in Höhe von 15,00 € pro Kind und Monat.
Vertrauensschutzregelung:
Für Schülerinnen und Schüler, die bereits am 30. Juni 2026 mit dem Schülerspezialverkehr befördert wurden, wird dieser auf Antrag weitergeführt, solange sich der Wohnort und die besuchte Schule nicht ändern.
Was müssen Eltern beachten?
- Anträge rechtzeitig, spätestens 4 Wochen vor Schuljahresbeginn, stellen
- für den Schülerspezialverkehr ist grundsätzlich jedes Jahr ein neuer Antrag erforderlich
- Anträge müssen vollständig vorliegen; eine rückwirkende Geltendmachung von Beförderungskosten ist grundsätzlich ausgeschlossen
- bitte Änderungen wie Umzug, Schulwechsel, Wechsel der Beförderungsart, Auslandsjahr oder Klassenwiederholung unverzüglich schriftlich mitteilen
- bei verspäteter oder unterlassener Mitteilung können Beförderungskosten auch für mehrere Jahre zurückgefordert werden
Gültigkeit
Die neue Schülerbeförderungssatzung des Landkreises Oder-Spree ist am 5. Juni 2026 in Kraft getreten. Die neuen Regelungen gelten grundsätzlich ab dem Schuljahresbeginn 2026/27.
Unter Berücksichtigung der Bestimmungen der aktuell gültigen Schülerbeförderungssatzung behält der bisherige Bescheid seine uneingeschränkte Gültigkeit, solange Ihnen kein neuer Bescheid zugegangen ist.
Datum: 9. September 2026