Jagderlaubnis Erteilung
Bei der Erteilung einer Jagderlaubnis wird ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen dem Jagdausübungsberechtigten (Erlaubnisgeber) und dem Jäger (Erlaubnisnehmer) geschlossen. Hierbei besteht kein behördlicher Kontakt.
Wenn die Jagderlaubnis entgeltlich erteilt wird, muss diese durch die untere Jagdbehörde in den Jagdschein eingetragen werden. Das Verfahren gehört zu den Leistungen
- Jagdschein Eintragung
- Jagdschein Änderung
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Eine entgeltliche oder unentgeltliche Jagderlaubnis wird im Rahmen eines Vertrages zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Jäger geregelt.
Erforderliche Unterlagen
keine
Formulare/Schriftformerfordernis
Nach § 16 Abs. 3 BbgJagdG ist die Schriftform (zivilrechtlicher Vertrag) erforderlich.
Rechtsgrundlage(n)
§ 11 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 7 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
§ 15 Absatz 1 und 2 BbgJagdG
§ 16 BbgJagdG