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Genehmigung nach § 11 Tierschutzgesetz

Folgende Tätigkeiten dürfen nach § 11 Tierschutzgesetz nur nach behördlicher Erlaubnis des Veterinäramtes durchgeführt werden:

  • Tierversuchshaltungen beziehungsweise Tierversuchseinrichtungen oder die Zucht von Tieren für Tierversuche oder zur Organentnahme
  • das Halten von Wirbeltieren für andere in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie auf Dauer angelegt sind und überwiegend der Aufnahme und Pflege von Fund- und Abgabetieren für Dritte dienen
  • das Halten von Wirbeltieren in zoologischen Gärten oder anderen Einrichtungen, in der Tiere gehalten oder zur Schau gestellt werden
  • das Verbringen oder Einführen von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind, in das Inland zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung
  • das Vermitteln gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind und zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind
  • das Ausbilden von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte oder die Unterhaltung von Einrichtungen zu diesem Zweck
  • das Abhalten von Tierbörsen für Wirbeltiere zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte
  • das gewerbsmäßige Züchten oder Halten von Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehegewild
  • das gewerbsmäßige Handeln mit Wirbeltieren
  • das gewerbsmäßige Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebes
  • das gewerbsmäßige Zur Schau stellen von Tieren oder das zur Verfügung stellen von Tieren zu solchen Zwecken; hierzu zählen auch (unentgeltliche) tiergestützte Interventionen
  • die gewerbsmäßige Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge
  • das gewerbsmäßige Ausbilden von Hunden für Dritte und die Anleitung des Tierhalters zur Ausbildung der Hunde

Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Tierschutzgesetzes liegt insbesondere dann vor, wenn die genannten Tätigkeiten selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt werden.

Ab wann liegt eine Zucht vor?

Von Zucht spricht man unter anderem:

  • bei Hunden, wenn drei oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen gehalten werden oder drei oder mehr Würfe pro Jahr nachweisbar sind
  • bei Katzen, wenn fünf oder mehr fortpflanzungsfähige Katzen gehalten werden oder fünf oder mehr Würfe pro Jahr nachweisbar sind
  • bei Kaninchen, Meerschweinchen und Chinchillas, wenn mehr als 100 Jungtiere als Heimtiere pro Jahr geboren werden
  • bei Mäusen, Hamstern, Ratten und Gerbils, wenn mehr als 300 Jungtiere pro Jahr geboren werden
  • bei Reptilien, wenn mehr als 100 Jungtiere pro Jahr zur Welt kommen
  • bei Schildkröten, wenn mehr als 50 Jungtiere pro Jahr schlüpfen
  • bei kleinen Vogelarten ab 25 Paaren
  • bei mittelgroßen und großen Vogelarten ab 10 Paaren, ausgenommen Kakadu und Aras – hier gilt die Zucht bereits ab fünf Paaren

Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung

  • Zusendung des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis gemäß § 11 Tierschutzgesetz
  • der Nachweis vorhandener Sachkunde bei der für die Tätigkeit verantwortlichen Person und dem Stellvertreter sowie
  • Zuverlässigkeit, durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses (im Original und nicht älter als drei Monate) und eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister, gegebenenfalls auch Nachweis der finanziellen Zuverlässigkeit
  • die behördlich festgestellte (Inaugenscheinnahme) Eignung der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und ihrer Einrichtung in Verbindung mit der gleichzeitig artgerechten Haltung der angegebenen Tierarten und jeweiligen Tierzahlen
  • ein Lageplan der Gebäude und Flächen mit der Darstellung der Nutzung und ein Miet- oder Pachtvertrag beziehungsweise eine Eigentumserklärung. Die baurechtliche Genehmigung aller zu nutzenden Gebäude und Räume

Antrag auf Erteilung der Erlaubnis

Der Antrag muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • Geplante Tätigkeit
  • Ort des Gewerbes (Geschäftsadresse)
  • Inhaber des Betriebes (Name, Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort)
  • Nachweise über die Zuverlässigkeit des Betriebsinhabers
  • Angaben über die für die Tätigkeit verantwortliche Person, sofern sie nicht mit dem jeweiligen Betriebsinhaberidentisch ist (Name, Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort)
  • Nachweise über die Sachkunde und Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person
  • die Tierarten und die jeweilige Anzahl der Tiere, die gehalten werden sollen
  • Plan der Räume und Einrichtungen, Grundriss (Lageskizze, Beschreibung der Haltungseinrichtungen, Käfige, Terrarien, Beleuchtung- und so weiter)

Mit der Ausübung der Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die Erlaubnis bezieht sich nur auf die Gattung und Höchstzahl der Tiere, mit denen die Tätigkeit ausgeübt werden soll sowie auf die im Antrag angegebenen Räume und Einrichtungen.

Jegliche Änderungen der Tierart, Tierzahl, des Standortes oder der verantwortlichen Personen führen zu einer erneuten Genehmigungspflicht.

Eine aufgrund unrichtiger Angaben erteilte Erlaubnis ist unwirksam und kann jederzeit zurück genommen werden.

Was versteht man unter „sachkundig“?

Sachkundig bedeutet, dass die betreffende Person über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die beantragte Tätigkeit verfügt. Davon ist auszugehen, wenn derjenige eine abgeschlossene Berufsausbildung oder sonstige Aus- und Weiterbildungen absolviert hat, die ihn zum Umgang mit den Tieren befähigt.

Die Sachkunde kann auch über das Ablegen einer anerkannten Prüfung zum Beispiel

  • Sachkundelehrgang des Instituts Dr. Heidrich (IDH) gemäß § 11 Tierschutzgesetz
  • beim Bundesverband für fachgerechten Natur-, Tier- und Artenschutz (BNA) e.V.: für Terraristik, Aquaristik, Kleinsäuger, Vögel
  • bei der Deutsche Gesellschaft für Herpetologie und Terrarienkunde (DGHT) e.V.: für Terraristik
  • beim Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) in Niedersachsen: für Aquaristik
  • bei der Kölner Hundeakademie: für Hundepensionen, Hundehandel, Auslandstierschutz
  • bei der Kölner Pferdeakademie für die Pferdehaltung und Reit- beziehungsweise Fahrbetriebe
  • nachgewiesen werden.

Die zuständige Behörde kann zur Feststellung der erforderlichen Sachkunde in Ausnahmefällen auch ein Fachgespräch mit den verantwortlichen Personen halten; erforderlichenfalls werden dazu Sachverständige hinzugezogen. Im Gespräch werden dann die Kenntnisse zur Biologie, zur Aufzucht, Haltung, Fütterung und allgemeiner Hygiene, den wichtigsten Krankheiten der betreffenden Tierart beziehungsweise Tierarten und den einschlägigen tierschutz- und tierseuchenrechtlichen Bestimmungen geprüft.

Für das gewerbsmäßige Ausbilden von Hunden für Dritte und die Anleitung des Tierhalters zur Ausbildung der Hunde wird nur der Sachkundenachweis vom Institut Dr. Heidrich (IDH) oder durch ein Fachgespräch mit einem amtlichen Tierarzt anerkannt.

Was bedeutet „Zuverlässigkeit“?

Der Antragsteller gilt als zuverlässig, wenn keine Tatsachen vorliegen, die zu Zweifeln im Hinblick auf den Tierschutz führen. Die Behörde fordert den Antragsteller auf, dass die für die Tätigkeit verantwortliche Person ein Führungszeugnis beantragt und das eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vorgelegt wird.

Zuverlässigkeit liegt in der Regel dann vor, wenn die beantragende Person in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung nicht wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens verurteilt ist. Das gilt auch, wenn gegenüber der Person Bußgelder wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz oder Verstößen gegen das Tierseuchenrecht, Artenschutzrecht, Polizei- oder Ordnungsrecht verhängt wurden.

Mangelnde Zuverlässigkeit kann auch angenommen werden, wenn die finanzielle Grundlage zur ordnungsgemäßen Führung des beabsichtigten Betriebes offensichtlich nicht ausreicht.

Datum: 31. August 2022