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Schlachtung gravider Tiere

Seit dem 1. September 2017 gilt die Änderung des Tiererzeugnisse-HandelsVerbotsgesetzes.

Gemäß § 4 ist es verboten, ein Säugetier, ausgenommen Schafe und Ziegen, das sich im letzten Drittel der Trächtigkeit befindet, zum Zweck der Schlachtung abzugeben.

Hintergrund dieser Gesetzesänderung ist, dass bei der Betäubung durch Bolzenschuss lediglich das Muttertieres betäubt wird, jedoch nicht das Ungeborene. Dieses stirbt im Folgenden durch Sauerstoffmangel im Mutterleib oder in den Schlachtabfällen und nimmt die Schlachtung im vollen Bewusstsein wahr.

Das Verbot gilt nicht, wenn die Tötung eines solchen Tieres

  1. nach tierseuchenrechtlichen Bestimmungen angeordnet worden ist oder
  2. im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation und nur dann, wenn dem Tier hierdurch keine zusätzlichen Schmerzen oder Leiden zugeführt werden und von der Schlachttauglichkeit auszugehen ist. Der Tierarzt hat unverzüglich eine Bescheinigung auszustellen, aus der die Indikation hervorgehet und die vom Tierhalter mindestens drei Jahre aufzubewahren ist.

Im Zweifelsfall sollte das abzugebende Tier auf eine Trächtigkeit untersucht werden.

Wer entgegen des § 4 vorsätzlich oder fahrlässig ein Säugetier abgibt, begeht nach § 7 eine Ordnungswidrigkeit, die als solche mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Hinweis: Laut Verordnung (EG) Nummer 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport ist die Beförderung von Tieren, die sich über 90 Prozent der Trächtigkeit befinden, aufgrund der fehlenden Transportfähigkeit ebenfalls untersagt.

Datum: 10. April 2019