Inhalt

Ziegenhaltung

Wer Schafe oder Ziegen halten will, hat dies dem zuständigen Veterinäramt vor Beginn der Tätigkeit anzuzeigen. Diese Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Name und Anschrift des Halters
  • Anzahl der voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und den Standortes Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

Die Behörde erteilt eine Registriernummer und trägt den Tierhalter in ein Register ein.

Die Tierhaltung ist weiterhin bei der Tierseuchenkasse des Landes Brandenburg anzumelden.

Es dürfen nur Tiere mit einer Ohrmarke in oder aus dem Bestand verbracht werden. Die Ziegen sind spätestens sechs Monate nach ihrer Geburt bzw. vor dem ersten Verbringen mit Ohrmarken zu kennzeichnen.

Aufzeichnungen über die Haltung

Folgende Aufzeichnungen sind über die Haltung von Schafen oder Ziegen zu führen:

  • ein Bestandsregister (Beleg vom Vorbesitzer, Ohrmarkennummer, Geburtsdatum, Abgang mit Art, Datum und Beleg)
  • unverzügliche Aufzeichnungen über das Ergebnis der täglichen Überprüfung, verendete Tiere (Aufbewahrung mindestens drei Jahre)
  • Führen eines Deckregisters für einen Bock zum Decken fremder Tiere (Name und Anschrift des Vatertierhalters, Art, Rasse, Alter, Ohrmarkennummer, Name und Anschrift des Halters des gedeckten Tieres, Rasse, Alter, Ohrmarkennummer oder anderes Kennzeichen des gedeckten Tieres, Decktag)
  • ein Bestandsbuch über die Anwendung von Arzneimitteln (Aufbewahrung mindestens fünf Jahre)
  • die vom Tierarzt übergebenen tierärztlichen Anwendungs- und Abgabebelege

Haltung und Ernährung

Jedes Tier muss seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden. Die Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein (Bauweise, Materialien, Zustand), dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Tiere vermieden wird. Die Haltungsformen sind regelmäßig zu reinigen und bei Bedarf zu desinfizieren. Ställe müssen so beleuchtet sein, dass eine Inaugenscheinnahme aller Tiere möglich ist. Das Befinden der Tiere ist einmal täglich zu kontrollieren und kranke Tiere sind abzusondern und gegebenenfalls tierärztlich behandeln zu lassen.

Folgende Haltungsformen sind tierartgerecht:

  • Stallhaltung
  • Weidehaltung mit Witterungsschutz (Stacheldraht als Begrenzung ist abzulehnen)
  • Tüdern (nur unter ständiger Aufsicht, in Hör- und Sichtweite); eine dauerhafte Anbindehaltung ist nicht artgemäß!

Der Tierhalter muss über die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Den Tieren muss ausreichend Wasser und Futter (Grünfutter, Heu) in ausreichender Qualität zur Verfügung stehen. Mineralfutter beziehungsweise Minerallecksteine sollten angeboten werden.

Bei der Kastration von männlichen Tieren ist zu beachten, dass die Anwendung elastischer Ringe verboten ist. Eine Kastration von männlichen Lämmern, die älter als vier Wochen sind, ist eine Betäubung durch den Tierarzt durchzuführen.

Datum: 10. April 2019