Fördermöglichkeiten für Arbeitgeber
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- Telefon: 03366 35-1000
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Zusatzinformationen
Eingliederungszuschuss gemäß §§ 88 fortfolgend Drittes Buch Sozialgesetzbuch (EGZ)
Arbeitgeber können gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch in Verbindung mit §§ 88 fortfolgend Drittes Buch Sozialgesetzbuch zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt als Ausgleich für Minderleistungen erhalten – Eingliederungszuschuss.
Die Förderhöhe und -dauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkungen der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes.
Bei den Eingliederungszuschüssen handelt es sich um Ermessensleistungen dem Grunde nach und in Bezug auf Höhe und Dauer der Leistung.
Die Förderdauer beträgt maximal zwölf Monaten. Der Eingliederungszuschuss kann für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, mit einer Förderdauer bis maximal 36 Monaten gewährt werden.
Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts.
Berücksichtigungsfähig sind das regelmäßig vom Arbeitgeber gezahlte Arbeitsentgelt und der pauschalierte Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, steuerfreie Zulagen, Zuschläge oder Zuwendungen sind nicht berücksichtigungsfähig.
Das Arbeitsentgelt muss den tariflichen Regelungen oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, den für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelten entsprechen.
Weiterführende Informationen finden Sie hier:
- Hinweise Eingliederungszuschuss §§ 88 fortfolgend Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Stand: 1. Januar 2024) PDF-Datei: 115 kB , Stand: 4. Juni 2024
Eingliederungszuschuss für behinderte und schwerbehinderte Menschen gemäß §§ 90 fortfolgend Drittes Buch Sozialgesetzbuch (EGZ-SB)
Arbeitgeber können gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 90 fortfolgend Drittes Buch Sozialgesetzbuch zur Eingliederung von behinderten und schwerbehinderten, sowie gleichgestellten behinderten Arbeitnehmern einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt als Ausgleich für Minderleistungen erhalten – Eingliederungszuschuss für behinderte und schwerbehinderte Menschen.
Die Förderhöhe und -dauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkungen der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes.
Beim Eingliederungszuschuss handelt es sich um eine Ermessensleistung dem Grunde nach und in Bezug auf Höhe und Dauer der Leistung.
Die Förderdauer kann bis zu 24 Monate betragen.Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen, sowie ihnen gleichgestellte Menschen, kann die Förderdauer bis zu 60 Monate betragen.
Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, kann die Förderdauer bis zu 96 Monaten betragen.
Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts.
Nach dem Ablauf von 12 Monaten ist der Eingliederungszuschuss um zehn Prozentpunkte zu mindern, sowie jährlich um weitere zehn Prozentpunkte. Die Förderhöhe darf 30 Prozent nicht unterschreiten.
Der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen ist erst nach Ablauf von 24 Monaten zu vermindern.
Berücksichtigungsfähig sind das regelmäßig vom Arbeitgeber gezahlte Arbeitsentgelt und der pauschalierte Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, steuerfreie Zulagen, Zuschläge oder Zuwendungen sind nicht berücksichtigungsfähig.
Weiterführende Informationen finden Sie hier:
- Hinweise zum Eingliederungszuschuss gemäß §§ 90 fortfolgend Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Stand: 1. Januar 2024) PDF-Datei: 116 kB , Stand: 4. Juni 2024
Probebeschäftigung für behinderte Menschen gemäß § 46 Absatz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (PBS)
Arbeitgebern können gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 46 Absatz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung behinderter, schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen erstattet werden – Probebeschäftigung.
Bei den Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung in Form der Probebeschäftigung handelt es sich um Ermessensleistungen dem Grunde nach und in Bezug auf Höhe und Dauer der Leistung.
Die Förderdauer beträgt maximal drei Monate.
Förderungsfähige Kosten für die Probebeschäftigung sind alle üblicherweise mit einem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Kosten wie zum Beispiel Lohn- und Gehaltskosten einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie sonstige Leistungen aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen.
Zu den förderungsfähigen Kosten zählen auch Umlagen sowie Beiträge zur Berufsgenossenschaft. Nicht dazu zählen Lohnkosten für Überstunden, Urlaubs-abgeltung oder Aufwendungen, die dem Arbeitgeber durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern an sich entstehen (zum Beispiel anteilige Kosten für Lohnbuchhaltung)
Das Arbeitsentgelt muss den tariflichen Regelungen oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, den für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelten entsprechen.
Weiterführende Informationen finden Sie hier:
- Hinweise zur Probebeschäftigung gemäß § 46 Absatz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Stand: 28. Dezember 2021) PDF-Datei: 106 kB , Stand: 4. Juni 2024
Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung behinderter und schwerbehinderter Menschen gemäß § 73 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (R-AZ)
Arbeitgeber können gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 73 Drittes Buch Sozialgesetzbuch für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von behinderten und schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 187 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e des Neunten Buches durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder zu einer vergleichbaren Vergütung gefördert werden.
Bei den Zuschüssen zur Ausbildungsvergütung handelt es sich um Ermessensleistungen dem Grunde nach und in Bezug auf Höhe und Dauer der Leistung.
Eine Gewährung von Zuschüssen setzt voraus, dass der behinderte oder schwerbehinderte Mensch die erforderliche persönliche Eignung besitzt und die Aus- oder Weiterbildung ohne den Einsatz der öffentlichen Mittel nicht zu erreichen ist.
Die Dauer der Förderung richtet sich nach der Dauer des Ausbildungsverhältnisses.
Die Zuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent, bei schwerbehinderten Menschen 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Förderhöhe abweichen.
Für die Zuschüsse ist das regelmäßig gezahlte Ausbildungsentgelt des letzten Ausbildungsjahres, ausgenommen von steuerfreien Zulagen, Zuschlägen, Zuwendungen, und so weiter berücksichtigungsfähig.
Weiterführende Informationen finden Sie hier:
- Hinweise zu Zuschüssen zur Ausbildungsvergütung gemäß § 73 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Stand: 1. Januar 2022) PDF-Datei: 104 kB , Stand: 6. Juni 2024 , Beschreibung: Hinweise zu Zuschüssen zur Ausbildungsvergütung gemäß § 73 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Stand: 1. Januar 2022)
Eingliederung von Langzeitarbeitslosen gemäß § 16e Zweites Buch Sozialgesetzbuch (ELZA - in der Fassung ab 1. Januar 2019)
Arbeitgeber können gemäß § 16e Zweites Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag für die Beschäftigung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten – Eingliederung von Langzeitarbeitslosen.
Bei den Leistungen zur Eingliederung von Langzeitarbeitslosen handelt es sich um Ermessensleistungen dem Grunde nach.
Die Förderdauer beträgt zwei Jahre.
Die Höhe des Zuschusses beträgt im ersten Jahr 75 Prozent und im zweiten Jahr 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts.
Berücksichtigungsfähig sind das regelmäßig vom Arbeitgeber gezahlte Arbeitsentgelt und der pauschalierte Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, abzüglich des Beitrages zur Arbeitsförderung, der pauschal mit 19 Prozent des monatlichen Bruttoarbeitsentgeltes berücksichtigt wird.
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, steuerfreie Zulagen, Zuschläge oder Zuwendungen sind nicht berücksichtigungsfähig.
Das Arbeitsentgelt muss den tariflichen Regelungen oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, den für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelten entsprechen.
Die Ausnahmeregelung nach § 22 Absatz 4 Satz 1 Mindestlohngesetz ist nicht anwendbar.
Weiterführende Informationen finden Sie hier:
- Hinweise zur Eingliederung von Langzeitarbeitslosen gemäß § 16e Zweites Buch Sozialgesetzbuch (Stand: 1. Januar 2023) PDF-Datei: 119 kB , Stand: 6. Juni 2024 , Beschreibung: Hinweise zur Eingliederung von Langzeitarbeitslosen gemäß § 16e Zweites Buch Sozialgesetzbuch (Stand: 1. Januar 2023)
Förderung der Teilhabe am Arbeitsmarkt gemäß § 16i Zweites Buch Sozialgesetzbuch (TAM - in der Fassung ab 1. Januar 2019)
Arbeitgeber können gemäß § 16i Zweites Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag für die Beschäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten – Förderung der Teilhabe am Arbeitsmarkt.
Bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsmarkt handelt es sich um Ermessensleistungen dem Grunde und der Höhe nach.
Die Förderdauer beträgt fünf Jahre.
Die Höhe des Zuschusses beträgt:
- im ersten und zweiten Jahr: 100 Prozent
- im dritten Jahr: 90 Prozent
- im vierten Jahr: 80 Prozent
- im fünften Jahr: 70 Prozent
der Höhe des Mindestlohnes nach dem Mindestlohngesetz zuzüglich des auf dieser Basis berechneten pauschalierten Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrages zur Arbeitsförderung, der pauschal mit 19 Prozent des monatlichen Bruttoarbeitsentgeltes berücksichtigt wird.
Ist der Arbeitgeber durch oder auf Grund eines Tarifvertrages oder nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zur Zahlung eines höheren Arbeitsentgeltes verpflichtet, bemisst sich der Zuschuss auf der Grundlage des zu zahlenden Arbeitsentgeltes.
Der Zuschuss bemisst sich nach der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit.
Die Ausnahmeregelung nach § 22 Absatz 4 Satz 1 Mindestlohngesetz ist nicht anwendbar.
Die arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Zahlung einer höheren Vergütung auf Grundlage des Arbeitsvertrages für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer bleibt unbeachtlich des Lohnkostenzuschusses bestehen.
Vorherige Beschäftigungen im Rahmen von Förderungen nach § 16e Zweites Buch Sozialgesetzbuch alte Fassung und Soziale Teilhabe sind bei der Förderhöhe und Förderdauer mindernd zu berücksichtigen.
Weiterführende Informationen finden Sie hier:
- Hinweise zur Förderung von Arbeitsverhältnissen gemäß § 16i Zweites Buch Sozialgesetzbuch (Stand: 1. Januar 2021) PDF-Datei: 132 kB , Stand: 6. Juni 2024 , Beschreibung: Hinweise zur Förderung von Arbeitsverhältnissen gemäß § 16i Zweites Buch Sozialgesetzbuch (Stand: 1. Januar 2021)