Vereinfachte Umlegung
(§§ 80 bis 84 Baugesetzbuch)
Die vereinfachte Umlegung ist ein Bodenordnungsinstrument das leichter zu handhaben ist als die Umlegung gemäß §§ 45 bis 79 des Baugesetzbuches. Vorwiegend beschränkt sich die vereinfachte Umlegung auf benachbarte oder in enger Nachbarschaft gelegene Grundstücke oder Grundstücksteile deren Lage und Größe sich nur geringfügig ändert.
Ziele der vereinfachten Umlegung
- Herbeiführung einer ordnungsgemäßen Bebauung einschließlich Erschließung
- Beseitigung baurechtswidriger Zustände
- Verbesserung der baulichen Nutzbarkeit
- Beseitigung städtebaulicher Missstände
- Anpassung der Rechtsverhältnisse an die Maßgaben für die angestrebte Bodennutzung
Vorteile der vereinfachten Umlegung
- einfaches und zügiges Verfahren
- geringer Eingriff in das Eigentum
- freiwillige Regelungen können Bestandteil der vereinfachten Umlegung sein
- Neuordnung von Rechten
- Interessenausgleich zwischen der Allgemeinheit und den privaten Eigentümern
- keine Notarkosten, da keine notariellen Kauf- und Auflassungsverträge notwendig sind
- Grundbucheintragung und -berichtigung sind kostenfrei
Zullässigkeit und Vorraussetzungen
- im Geltungsbereich eines einfachen oder qualifizierten Bebauungsplanes
- innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 Baugesetzbuch)
- Einseitige Zuteilung muss im öffentlichen Interesse geboten sein
- Die ausgetauschten Grundstücke oder Grundstücksteile dürfen nicht selbstständig bebaubar sein
- Die bewirkte Wertminderung der Grundstücke darf nur unerheblich sein
Für umfassende Informationen zur vereinfachten Umlegung stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Beispiele für vereinfachte Umlegungen
Herbeiführung einer ordnungsmäßigen Bebauung
Beseitung baurechtswidriger Zustände
Herbeiführung einer ordnungsmäßigen Bebauung einschließlich Erschließung