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Kraftfahrzeug-Zulassung

Terminvereinbarung

Eine persönliche Vorsprache ist für alle Dienstleistungen der Zulassungsstelle nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Ausnahme ist wenn der Diebstahl eines Kennzeichens vorliegt, dann können Sie zu den Öffnungszeiten vorsprechen, dies gilt auch für die Beantragung von Kurzzeitkennzeichen.

Mit wenigen Klicks zum Termin

Online-Terminvereinbarung

Mit Nutzung der Online-Terminvergabe erhalten Sie auf einen Blick die Angaben über mitzubringende Unterlagen. Sollten Sie einen Termin nicht wahrnehmen können, bitten wir Sie, diesen online oder telefonisch abzusagen, um anderen Antragstellern die Möglichkeit zu geben, einen zeitnahen Termin zu erhalten. Um Verständnis für gegebenfalls auftretende Wartezeiten bei zeitgleichen Anrufen wird gebeten. Terminanfragen per E-Mail werden nicht mehr beantwortet.

Online-Dienst zur Kraftfahrzeug-Zulassung

Es können folgende Vorgänge online erledigt werden:

  • Neuzulassung
  • Wiederzulassung
  • Umschreibung, Adressänderung
  • Außerbetriebsetzung
  • Wunschkennzeichen (aktuell nicht für Zulassungsdienste und Autohäuser)

Folgende Sonderfälle können derzeit in der internetbasierten Zulassung noch nicht durchgeführt werden:

  • Oltimer-Kennzeichen (Nicht bei erstmaliger Vergabe)
  • Rote Kennzeichen
  • Grüne Kennzeichen
  • Wechselkennzeichen
  • Ausfuhrkennzeichen
  • Diplomaten-Kennzeichen
  • Minderjährige Antragstellende
  • Auskunftssperre vorliegt

Online-Dienst: i-Kfz

Hinweise zur Nutzung der internetbasierten Fahrzeugzulassung „i-Kfz“ finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr.

Voraussetzungen für die Nutzung des Online-Dienstes

  • Personalausweis mit freigeschalteter eID-Funktion oder elektronischer Aufenthaltstitel
  • Lesegerät für den Personalausweis oder aktuelles Smartphone mit NFC-Schnittstelle
  • Auf dem PC oder Smartphone muss die AusweisApp2 installiert sein

Bei den angebotenen internetbasierten Zulassungsvorgängen können nur normale Kennzeichen vergeben und verwendet werden. Eine Vergabe oder verwendung von Saisonkennzeichen, historischen Kennzeichen, Elektrokennzeichen und so weiter ist hier nicht möglich.

Der Landkreis Oder-Spree bietet folgende Zahlungsmöglichkeiten:

Wichtig: Sicherheitscodes müssen auf beiden Dokumenten (Fahrzeugschein - ZB I) und (Fahrzeugbrief - ZB II) vorhanden sein, sonst istkeine online Bearbeitung möglich. Bei der Abmeldung benötigen Sie den Fahrzeugschein (ZB I) und Kennzeichenschilder mit den Stempelplaketten mit Sicherheitscodes (seit 1. Januar 2015 im Umlauf). Bei Zulassung und Umschreibung: Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)

Weitere Informationen:

Informationen für Zulassungsdienste und Autohäuser

Die Zulassungsdienste und Autohäuser können montags bis freitags in der Zeit von 8:30 Uhr bis 9:30 Uhr ab drei Anliegen eine unbeschränkte Anzahl von Zulassungsvorgängen in der Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde zur Bearbeitung einreichen. Die Zulassungsdienste und Autohäuser müssen zu jedem Vorgang einen Antrag ausfüllen.

Kennzeichen sind vorher online oder telefonisch zu reservieren und im Vorfeld prägen zu lassen.

Sobald die Vorgänge bearbeitet sind, erfolgt eine telefonische Information mit Vereinbarung eines verbindlichen Termins zur Abholung der Vorgänge. Je nach Antragsaufkommen kann dieser Termin auch am Folgetag oder später liegen. Eine Abholung am Folgetag zu den Zeiten der Abgabe kann also nicht garantiert werden. Sobald neue Regelungen vorliegen werden diese hier bekannt gegeben. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Anmeldung

Zahlungen mit EC-Karte möglich!

In der Nähe der KFZ-Zulassungsstelle gibt es mehrere Schilderpräger, die externe Dienstleister sind. Während der Bearbeitung des Zulassungsvorganges können Sie sich direkt bei diesen Dienstleistern Nummernschilder prägen lassen.

Wir weisen daraufhin, dass die KFZ-Zulassungsstelle des Landkreises Oder-Spree im Internet keine Dienstleistungen bezüglich Prägen von KFZ-Schildern anbietet und auch keine Kennzeichen zu Ihnen nach Hause verschickt. Bei solchen Dienstleistern handelt es sich um unabhängige Dienstleister!

Seit 1. Januar 2015 ist die Mitnahme des Kennzeichens beim Wechsel des Zulassungsbezirks bundesweit möglich, wenn kein Halterwechsel erfolgt!

Über die speziellen Unterlagen für die einzelnen Anträge werden Sie unter dem jeweiligen Antragsstichwort informiert. Bei allen Anträgen benötigen Sie einen gültigen Personalausweis oder einen Reisepaß im Original. Zum Reisepaß müssen Sie zusätzlich eine von Ihrer Einwohnermeldebehörde ausgestellte Meldebescheinigung in Original mitbringen, die nicht älter als sechs Monate sein darf oder einen Aufenthaltstitel. Eine Vollmacht ist notwendig, wenn nicht der Halter selbst, sondern der von ihm Bevollmächtigte das Fahrzeug zulassen soll. Für die Zulassung des Fahrzeuges wird die Bankverbindung in Form der IBAN benötigt.

Die Zulassung erfolgt ausschließlich auf Halter, die keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände beim Hauptzollamt und keine Gebührenschulden beim Landkreis Oder-Spree (Kraftfahrzeugzulassung) haben.

Bei der Kraftfahrzeugzulassung auf eine GmbH benötigen Sie einen Handelsregisterauszug, Personalausweis Geschäftsführer und eine Gewerbegenehmigung im Original.

Bei der Kraftfahrzeugzulassung auf ein Einzelgewerbe wird die Gewerbegenehmigung und der Ausweis benötigt im Original.

Bei der Kraftfahrzeugzulassung auf eine GbR benötigen Sie einen Gesellschaftervertrag, eine Gewerbeanmeldung, eine Bestätigung, wer die zulassungsrechtlich verantwortliche Person werden soll, eine Bestätigung aller Gesellschafter durch Unterschrift sowie deren Personalausweis im Original und gegebenenfalls eine Vollmacht.

Bei der Kraftfahrzeugzulassung auf ein schwerbehindertes Kind werden die Meldebescheinigung des Kindes (Meldebescheinigung darf nicht älter als ein Monat sein) vom Einwohnermeldeamt, die Einverständniserklärung beider Eltern und die Ausweise benötigt.

Bei natürlichen Personen ist für die Zulassung allein die Behörde des Hauptwohnsitzes zuständig. Im Fall von juristischen Personen (Firmen) kann eine Zulassung dagegen weiterhin auch am Ort der Niederlassung vorgenommen werden.

Bitte beachten Sie, dass Anträge zur Bootsregistrierung nicht auf postalischem Weg bearbeitet werden. Für die Bootsregistrierung ist ein persönliches erscheinen notwendig in der Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde nach Terminvereinbarung unter den Rufnummern 03361 599-3050 beziehungsweise 03361 599-3051 oder nach Terminbuchung auf unserem Onlineportal unter folgendem Link Online-Terminvereinbarung (Kraftfahrzeug-Zulassung)

Jedes mit Antriebsmaschine ausgerüstete Kleinfahrzeug mit einer effektiven Nutzleistung von mehr als 2,21 Kilowatt (3 PS) sowie jedes Segelfahrzeug mit einer Länge von über 5,50 Meter muss mit einem gültigen amtlich anerkannten Kennzeichen entsprechend der Binnenschifffahrt-Kennzeichenverordnung versehen sein.

Für Personen mit Wohnsitz im Land Brandenburg gilt:

Örtlich zuständige Behörde ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen Verwaltungsbereich sich der Wohnort des Fahrzeugeigentümers oder des Fahrzeugverleihers befindet.

Für Personen ohne Wohnsitz im Land Brandenburg gilt:

Örtlich zuständige Behörde ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen Verwaltungsbereich das Wasserfahrzeug seinen Liegeplatz hat.

Bei der Antragstellung für Bootskennzeichen sind vorzulegen:

  • Ausgefülltes Formular (siehe verfügbare Formulare), bitte Ausfüllhinweise Seite 2 beachten
  • Besitz- oder Eigentumsnachweise
  • Bootspapiere mit Konformitätserklärung (Konformitätserklärung ist keine Pflicht)
  • Nachweis über einen Liegeplatz, wenn Wohnsitz außerhalb Land Brandenburg
  • ein ausgedrucktes Bild vom Boot ist mitzubringen
  • ein ausgedrucktes Bild der Motor- und Rumpfnummer (sonst keine Zulassung möglich)

Rechtliche Hinweise: § 34 Landesschiffahrtsverordnung

Formular: Bootsantrag

Das Fahrzeug wurde noch nie zugelassen.

Rechtliche Hinweise: § 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Erforderliche Unterlagen:

  • der zum Kraftfahrzeug gehörende Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil 2, ZB II) oder eine Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity Papier und Datenblatt bei ausländischen Certificate of Conformity Papieren) oder ein Gutachten gemäß § 21 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) oder eine Einzelgenehmigung gemäß § 13 Einzelgenehmigung für Fahrzeuge (EG-FGV)
  • eine siebenstellige eVB-Nummer von Ihrer Versicherung
  • die Fahrzeugidentifikationsnummer sollte im Fahrzeugbrief (Feld E) und am Fahrzeug auf Übereinstimmung überprüft werden  um Briefverwechslungen vorzubeugen
  • gegebenenfalls Eigentumsnachweis
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
  • bei der Zulassung auf behinderte Menschen ist der Behinderenausweis im Original und das Beiblatt vorzulegen

Formulare:

Ein Neu- oder Gebrauchtfahrzeug wird  im Landkreis Oder-Spree zugelassen, dass aus dem Ausland eingeführt wurde sowie Fahrzeuge die länger als sieben Jahre abgemeldet sind.

Rechtliche Hinweise: § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Eingeführte Fahrzeuge aus dem Ausland

Sie benötigen folgende Unterlagen bei einem eingeführten Neufahrzeug innerhalb der Europäischen Union:

  • CoC-Dokument im Original und ein Datenblatt bei ausländischen CoC-Papieren
  • Original Kaufvertrag oder Rechnung (es muss erkennbar sein, aus welchem Land das Fahrzeug eingeführt wurde, ob es ein Neufahrzeug ist und dass noch keinen Fahrzeugbrief (ZB II) ausgestellt wurde)
  • gültige eVB-Nummer der Versicherungsgesellschaft
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
  • Vollmacht (bei Beantragung durch Dritte), bei eingeführten Neufahrzeugen aus der Europäischen Union muss vom Fahrzeughalter eine Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke abgegeben werden
  • Bei der Zulassung auf Behinderte Menschen ist der Behindertenausweis im Original und das Beiblatt vorzulegen. 

Sie benötigen folgende Unterlagen bei eingeführten Gebrauchtfahrzeugen innerhalb der Europäischen Union:

  • Ausländische Fahrzeugpapiere im Original und ausländische Kennzeichenschilder
  • Kaufvertrag oder Rechnung im Original. War das Fahrzeug im Ausland bereits auf den Antragsteller zugelassen, entfällt der Eigentumsnachweis.
  • Vollabnahme des TÜV nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO)
  • gültige eVB-Nummer der Versicherungsgesellschaft
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
  • Vollmacht (bei Beantragung durch Dritte)
  • Bei der Zulassung auf Behinderte Menschen ist der Behindertenausweis im Original und das Beiblatt vorzulegen. 

Sie benötigen folgende Unterlagen bei eingeführten Neufahrzeugen außerhalb der Europäischen Union:

  • Ausländische Fahrzeugpapiere im Original
  • Original Kaufvertrag oder Rechnung (es muss erkennbar sein, aus welchem Land das Fahrzeug eingeführt wurde, ob es sich um ein Neufahrzeug handelt und dass noch keinen Fahrzeugbrief (ZB II) ausgestellt wurde).
  • Gültige eVB-Nummer der Versicherungsgesellschaft
  • Zollunbedenklichkeitsbescheinigung im Original
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
  • Gutachten, Hauptuntersuchung nach § 21 oder § 29 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO)
  • Vollmacht (bei Beantragung durch Dritte)
  • Bei der Zulassung auf Behinderte Menschen ist der Behindertenausweis im Original und das Beiblatt vorzulegen.

Das Fahrzeug muss vorgeführt werden oder im HU-Bericht steht mit drin das die eingeschlagene Identnummer
mit der in den vorgelegenten Papieren überein stimmt.

Sie benötigen folgende Unterlagen bei eingeführten Gebrauchtfahrzeugen außerhalb der Europäischen Union:

  • Ausländische Fahrzeugpapiere im Original und ausländische Kennzeichenschilder
  • Original Kaufvertrag oder Rechnung
  • Vollabnahme des TÜV nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO)
  • gültige eVB-Nummer der Versicherungsgesellschaft
  • Zollbescheinigung im Original
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
  • Vollmacht (Bei Beantragung durch Dritte)
  • Bei der Zulassung auf Behinderte Menschen ist der Behindertenausweis im Original und das Beiblatt vorzulegen.

Das Fahrzeug muss vorgeführt werden oder im HU-Bericht steht mit drin das die eingeschlagene Identnummer
mit der in den vorgelegenten Papieren überein stimmt.

Fahrzeuge die länger als sieben Jahre abgemeldet sind und keine Papiere mehr haben:

  • Diese Fahrzeuge benötigen eine Vollabnahme des TÜV nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO)
  • gültige eVB-Nummer der Versicherungsgesellschaft
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
  • Vollmacht (bei Beantragung durch Dritte)
  • einen original Kaufvertrag oder Rechnung
  • Bei der Zulassung auf Behinderte Menschen ist der Behindertenausweis im Original und das Beiblatt vorzulegen.

Fahrzeuge die länger als sieben Jahre abgemeldet sind und noch Papiere haben:

  • Diese Fahrzeuge benötigen eine gültige Hauptuntersuchung im Original
  • gültige eVB-Nummer der Versicherungsgesellschaft
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
  • Vollmacht (bei Beantragung durch Dritte)
  • zum Kraftfahrzeug gehörende Kraftfahrzeugbrief (ZB II)
  • Fahrzeugschein (ZB I)
  • Bei der Zulassung auf Behinderte Menschen ist der Behindertenausweis im Original und das Beiblatt vorzulegen.

Formulare:

Erforderliche Unterlagen:

  • der zum Kraftfahrzeug gehörende Kraftfahrzeugbrief (ZB II)
  • der zum Kraftfahrzeug gehörende Fahrzeugschein (ZB I)
  • eine siebenstellige eVB-Nummer von Ihrer Versicherung gültige Hauptuntersuchung im Original wenn kein gültiges Datum auf dem Fahrzeugschein (ZB I) steht, dass durch die Zulassungsbehörde ausgestellt wurde
  • bei der Zulassung auf behinderten Menschen ist der Behindertenausweis und das Beiblatt vorzulegen
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
  • Verzollungsnachweis für Fahrzeuge aus einem Land das nicht der europäischen Gemeinschaft oder des europäischen Wirtschaftsraumes angehören

Änderungen und Abmeldung

Wann trifft die Alt-Autoverordnung für mich zu?
  • für alle Personenkraftwagen, die abgemeldet werden (Außerbetriebsetzung)
Folgende Nachweise sind zu erbringen:
  • den Verwertungsnachweis von einer autorisierten Annahmestelle oder einem autorisierten Demontagebetriebes oder
  • eine Verbleibserklärung mit der Angabe des Verbleibs des Personenkraftwagens wird durch den Halter oder Eigentümer mit einer formlosen Erklärung bei der Zulassungstelle abgegeben.

Bei der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) besteht für den Halter die Möglichkeit, sich das bisherige Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung seines außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs für 12 Monate reservieren zu lassen.

Rechtlicher Hinweis: § 14 Absatz 1 Fahrzeugzulassungsverordnung

Erforderliche Unterlagen:

  • Kennzeichentafel(n)
  • Fahrzeugschein (ZB I)

Eine Halteränderung ist erforderlich bei Namen- und Anschriftenänderungen des Halters (im gleichen Landkreis). Vor Antragstellung müssen die Änderungen im  Personalausweis, erfolgt sein.

Rechtliche Hinweise: § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Erforderliche Unterlagen:

  • bei Namensänderung sind der Fahrzeugschein (ZB I) und Fahrzeugbrief (ZB II) vorzulegen
  • bei Anschriftenänderung genügt nur der Fahrzeugschein (ZB I)
  • gültige Hauptuntersuchung im Original wenn kein gültiges Datum auf dem Fahrzeugschein (ZB I) steht, dass durch die Zulassungsbehörde ausgestellt wurde

Technische Änderungen sind nur für zugelassene Fahrzeuge möglich.

Rechtliche Hinweise: § 13  Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Erforderliche Unterlagen:

  • der zum Kraftfahrzeug gehörende Kraftfahrzeugbrief (ZB II)
  • Fahrzeugschein (ZB I)
  • Gutachten gemäß § 19 oder  § 21 Straßenverkehrszulassungsordnung
  • bei Umschlüsselung die Herstellerbescheinigung, Abgasverhalten, Rußpartikelfilter oder Einbaubestätigung
  • Einbaugutachten zur Vorlage beim amtlich anerkannten Sachverständigen, die Gasanlagen Einbauprüfung und Nachweis  Abgasuntersuchung/Referenzgutachten für Gasbetrieb für nachgerüstete Gasanlagen

Eine Umschreibung wird erforderlich beim Erwerb eines Kraftfahrzeuges und beim Wechsel des Wohnsitz aus einen anderen Zulassungsbezirk in den Landkreis Oder-Spree.

Die Kennzeichen BSK, EH, FW und LOS gehören zum Landkreis Oder-Spree.

Rechtliche Hinweise: §13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Erforderliche Unterlagen:

  • der zum Kraftfahrzeug gehörende Kraftfahrzeugbrief (ZB II)
  • der zum Kraftfahrzeug gehörende Fahrzeugschein (ZB I)
  • eine siebenstellige eVB-Nummer von Ihrer Versicherung
  • gültige Hauptuntersuchung im Original wenn kein gültiges Datum aud dem Fahrzeugschein (ZB I) steht, dass durch die Zulassungsbehörde ausgestellt wurde
  • bei der Zulassung auf behinderten Menschen ist der  Behindertenausweis und das Beiblatt vorzulegen
  • bisherige Kennzeichenschild(er), wenn das Fahrzeug  noch zugelassen ist
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
  • Verzollungsnachweis für Fahrzeuge aus einem Land das nicht der europäischen Gemeinschaft oder des europäischen Wirtschaftsraumes angehören

Formulare:

Nach spätestens einem Jahr muss das Fahrzeug in Deutschland auf ein deutsches Kennzeichen umgeschrieben werden. Ab dem Tag der Einreise nach Deutschland beginnt die Jahresfrist zu laufen. Für das ukrainische Fahrzeug muss in dieser Jahresfrist ein gültiger Kraftfahrzeugversicherungsschutz vorhanden sein (Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger). Dieser wird nachgewiesen durch eine Grenzversicherung, die Sie entweder schon bei der Einreise, oder in Deutschland abgeschlossen haben. Bitte achten Sie auf den Gültigkeitszeitraum Ihrer Versicherung.

Aufenthalt von mehr als einem Jahr in Deutschland:

Das Fahrzeug ist ein Jahr nach Einreise in Deutschland umzuschreiben.

Für die Ummeldung ukrainischer Fahrzeuge von Antragstellern, die im Landkreis Oder-Spree einen Wohnsitz haben, ist die Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle des Amtes für Straßenverkehr und Ordnung, Hegelstraße 23 a in 15517 Fürstenwalde/Spree zuständig.

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Ukrainische Fahrzeugpapiere im Original
  • Ukrainische amtliche Kennzeichenschilder (vorne und hinten)
  • falls das Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung hat: Gutachten nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zur Erteilungeiner nationalen deutschen Einzelbetriebserlaubnis (beinhaltet auch eine Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung)
  • falls das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung hat: Certificate of Conformity (CoC-Papier des Fahrzeugherstellers mit allen Fahrzeugdaten)
  • gültige Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) einer deutschen Kraftfahrzeugversicherung
  • Personalausweis beziehungsweise aktueller Aufenthaltstitel
  • deutsche beziehungsweise europäische Internationale Bankkontonummer (IBAN) für die Kraftfahrzeugsteuer beziehungsweise ausgefülltes SEPA-Lastschriftmandat
  • Verzollungsnachweis (falls vorhanden)
  • Eigentumsnachweis (zum Beispiel Kaufvertrag oder Rechnung) des Fahrzeugs (nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug bereits in der Ukraine auf die Halterin beziehungsweise den Halter zugelassen war und der Name aus dem ukrainischen Zulassungsdokument ersichtlich ist)

Ob das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung hat oder nicht, können die Prüfer einer Prüforganisation(TÜV Süd, TÜV Rheinland, DEKRA, Gesellschaft für Technische Überwachung (GTÜ), Kraftfahrzeug-Überwachungsorganisation freiberuflicher Kraftfahrzeug-Sachverständiger (KÜS) und so weiter) am Typenschild des Fahrzeugs ablesen.

Wir empfehlen, vorab mit der ukrainischen Zulassungsbehörde zu klären, wie das Fahrzeug dort abgemeldet werden kann und welche Unterlagen dafür benötigt werden. Für die Vorsprache bei der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle ist ein Termin erforderlich.

Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMVD) finden Sie grundsätzliche Informationen in deutsch und ukrainisch.

Wenn ein Versicherungswechsel vorliegt und das Fahrzeug zugelassen ist, muß der Versicherungsgeber die Haftpflichtbestätigung durch eine siebenstellige eVB-Nummer digital an die Zulassungsstelle übersenden.

Kennzeichen

Die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen für Überführungsfahrten ist nur noch unter folgenden Voraussetzungen möglich:

Das Kennzeichen ist ab dem Moment der Ausgabe für maximal fünf Tage gültig und kann nicht vordatiert werden. Das Fahrzeug muss der Zulassungsbehörde bekannt sein, das heißt, dass das Kurzzeitkennzeichen einem konkreten Fahrzeug zugeteilt wird. Die Vorlage von Fahrzeugpapieren, EG-Typgenehmigungsnummer, CoC-Papieren ist notwendig (auch in Kopie). Der Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung bzw. Sicherheitsprüfung ist notwendig. Als Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung reicht der Eintrag im Fahrzeugschein aus. Dies gilt aber nicht automatisch für alle Zulassungsbehörden. Andere Landkreise verlangen eventuell einen Original-Prüfbericht.

Fahrten ohne gültige Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung sind in folgenden Fällen möglich:

Bei Fahrten bis zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, die das Kennzeichen zugeteilt hat oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk. Dies gilt ebenso für Rückfahrten sowie bei unmittelbaren, festgestellten, erheblicher Reperaturen oder bei geringen Mängel in einer nächstgelegenen Werkstatt im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen zugeteilt hat oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk. Dies gilt aber nicht für Fahrzeuge, die bei der Überprüfung als verkehrsunsicher eingestuft werden. Wenn das Fahrzeug die Hauptuntersuchung nicht besteht ist eine Rückfahrt innerhalb des Zulassungsbezirkes oder eines angrenzenden Zulassungsbezirkes möglich. Auch die direkte Fahrt zur unmittelbaren Reparatur und dann direkt zur Prüfstelle für die Nachprüfung ist zulässig.

Erforderliche Unterlagen für die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen sind:

  • Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein (ZB I) - Kopie möglich)
  • Gültige Hauptuntersuchung (Eintrag im Fahrzeugschein (ZB I) wird anerkannt)
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (gültig drei Monate)
  • Zustimmung der Erziehungsberechtigten bei Zulassung auf Minderjährige Personen
  • Ausländische Mitbürger benötigen einen Pass mit gültiger Meldebestätigung oder eine gültige Aufenthaltserlaubnis
  • elektronische Versicherungsbestätigung ( siebenstellige eVB-Nummer) für Kurzzeitkennzeichen
  • Beauftragte benötigen eine Vollmacht, den eigenen Personalausweis sowie den des Vollmachtgebers
  • Bei juristischen Personen oder selbständige Gewerbetreibende wird ein Auszug aus dem Handelsregister bzw. eine Gewerbeanmeldung benötigt.

Das Kurzzeitkennzeichen wird nur zugeteilt für Probe- und Überführungsfahrten unter Beachtung der im Fahrzeugschein eingetragenen Beschränkungen.

Nach den neuen Regelungen können Fahrzeughalter das Kurzzeitkennzeichen sowohl am Wohnsitz des Halters als auch bei der für den Standort des Fahrzeuges zuständigen Zulassungsstelle ausstellen lassen. Entscheidet sich ein Bürger oder eine Bürgerin mit Wohnsitz in Berlin zum Beispiel spontan zum Kauf eines Fahrzeugs in Fürstenwalde/Spree, kann das Kurzzeitkennzeichen zukünftig auch in Fürstenwalde/Spree beantragt werden.

Rechtliche Hinweise: §19 Fahrzeugzulassungsverordnung

Erforderliche Unterlagen:

  • ein gültigen Personalausweis oder Reisepaß mit Visum im Original
  • Kraftfahrzeugbrief (ZB II)
  • Fahrzeugschein (ZB I) und  Kennzeichenschilder, wenn Fahrzeug zugelassen
  • Versicherungsbestätigungskarte für ein Internationales Kennzeichen (gelb)
  • Eigentumsnachweis
  • gültige Hauptuntersuchung § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • Vorführung des Fahrzeuges bei der Zulassungsstelle erforderlich
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer

Juristische Personen (zum Beispiel Firmen) müssen folgende  Unterlagen zusätzlich in deutscher Sprache vorlegen:

  •  Handelsregisterauszug
  • Paß des Geschäftsführers in Farbkopie
  • SEPA-Lastschriftmandat unterschrieben vom Geschäftsführer

Formular: SEPA-Lastschrift

Nach den Vorschriften im der Fahrzeugzulassungsverordnung sind Fahrten mit ungestempelten, also entsiegelten oder noch nicht gesiegelten Kennzeichen unter bestimmten Bedingungen zulässig:

 Die Fahrten müssen im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere:

  • zur Anbringung der Stempelplakette
  • zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung
  • Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette

Diese Fahrten dürfen Sie nur innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks ausführen. Die Fahrten müssen auf direktem Weg, ohne jeden Umweg, erfolgen. Die Fahrzeugpapiere müssen Sie dabei haben. Die Fahrten müssen von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sein. Bei Fahrten im Vorfeld einer Neuzulassung oder einer Wiederzulassung muss Ihnen hierzu entweder eine VersicherungsbestätigungsNummer (VB-Nummer) zugeteilt sein oder Sie haben eine vollständig ausgefüllte Versicherungsbestätigung, auch als Doppelkarte oder Deckungskarte bekannt, dabei, auf der der vorgedruckte Zusatz: "Gilt auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen nach § 12 Absatz 4 der Fahrzeugzulassungsverordnung" nicht gestrichen sein darf. Für alle anderen Fahrten im öffentlichen Verkehrsraum benötigen Sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein "Rotes Kennzeichen" des Fahrzeughändlers oder der Werkstatt. Dazu zählen auch Fahrten zur Werkstatt, um dort eine Reparatur durchführen zu lassen. Ebenfalls gilt dies für Probefahrten, zum Beispiel, wenn Sie beabsichtigen, ein Fahrzeug zu kaufen.

Bei der Zulassungsbehörde Ihres Hauptwohnsitzes oder Betriebes muss der Antrag auf Steuerbefreiung gemäß dem Kraftfahrzeugsteuergesetz abgegeben werden. Hierzu zählen Fahrzeuge gemeinnütziger Organisationen, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und bestimmte Anhänger. Wenn die Voraussetzung für ein grünes Kennzeichen nicht mehr vorliegen, kann durch das Zollamt eine KFZ-Steuer festgesetzt werden. Ab diesem Zeitpunkt ist das grüne Kennzeichen unwirksam und muss auf schwarz geändert werden.

Rechtliche Hinweise
Erforderliche Unterlagen

Der Antrag auf Steuerbefreiung für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge ist bei der Zulassungsbehörde vor zulegen oder die schon vorhandene Genehmigung vom Zoll für das jeweilige Fahrzeug muss vorliegen:

  • bisherige Kennzeichen
  • Fahrzeugschein (ZB I)
  • Fahrzeugbrief (ZB II)
  • gültiger Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung
  • elektronische Versicherungsbestätigung (siebenstellige eVB-Nummer)

Ab 1. Januar 2015 tritt für Fahrzeughalter bei Wohnortwechsel eine wesentliche Vereinfachung in Kraft. Wer in einen anderen Zulassungsbezirk umzieht, kann sein KFZ-Kennzeichen bundesweit mitnehmen. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Ummeldung zugelassen ist. Es darf kein Halterwechsel vorliegen.

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis mit gültiger Wohnanschrift im Original
  • Fahrzeugschein (ZB I)
  • Fahrzeugbrief, falls noch alte Zulassungspapiere vorliegen
  • siebenstellige eVB-Nummer von Ihrer Versicherung (falls  die Versicherungsdaten nicht abrufbar sind)
  • Gültiger Bericht der Hauptuntersuchung im Original, wenn kein gültiges Datum auf dem Fahrzeugschein (ZB I) steht, das durch die Zulassungsbehörde ausgestellt wurde.

Auf Grund der zweiten Änderung des § 16a Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) werden Kurzzeitkennzeichen ab 1. April 2015 nur zugeteilt für Probe- und Überführungsfahrten unter Beachtung der im Fahrzeugschein eingetragenen Beschränkung.

Nach den neuen Regelungen können Fahrzeughalter das Kurzzeitkennzeichen sowohl am Wohnsitz des Halters als auch bei der für den Standort des Fahrzeuges (den Nachweis erbringen, dass das Fahrzeug aus dem Landkreis Oder-Spree ist oder im Landkreis Oder-Spree erworben wurde - Kaufvertrag dazu vorlegen) zuständigen Zulassungsstelle ausstellen lassen. Entscheidet sich ein Bürger oder eine Bürgerin mit Wohnsitz in Berlin spontan zum Kauf eines Fahrzeugs in Fürstenwalde/Spree, kann das Kurzzeitkennzeichen zukünftig auch in Fürstenwalde/Spree beantragt werden.

Die Gültigkeit des Kennzeichens beginnt mit dem Tag der Antragstellung und endet mit dem Ablaufdatum (bis zu fünf Tage ab Zuteilung). Der Antrag auf ein Kurzzeitkennzeichen kann nur gestellt werden, wenn das entsprechende Fahrzeug abgemeldet ist.

Rechtliche Hinweise: § 16a Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

  • Erforderliche Unterlagen: Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil 1, ZB I) oder Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil 2, ZB II) auch in Kopie
  • Gültige Hauptuntersuchung auch in Kopie oder Nachweis im Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil 1, ZB I) vorhanden. Sollte kein gültiger Bericht der Hauptuntersuchung vorliegen, kann auch ein Kurzeitkennzeichen für die Fahrt zur Hauptuntersuchung beantragt werden.
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (gültig drei Monate)
  • Ausländische Mitbürger benötigen einen Pass mit Meldebestätigung sowie eine gültige Aufenthaltserlaubnis.
  • Eine elektronische Versicherungsbestätigung einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (siebenstellige eVB-Nummer) für Kurzzeitkennzeichen.
  • Beauftragte benötigen eine Vollmacht, den eigenen Personalausweis sowie den des Vollmachtgebers.
  • Bei juristischen Personen oder selbständigen Gewerbetreibenden wird ein Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise eine Gewerbeanmeldung benötigt.

Was ist ein Oldtimerfahrzeug?

Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.

Wann erhalte ich dieses Kennzeichen?

Das Oldtimerkennzeichen wird auf Antrag (§ 9 Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) zugeteilt. Das Fahrzeug muß vor Zuteilung der Kennzeichen begutachtet werden (§ 23  Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO), diese Gutachten darf nur von einem anerkannten Sachverständigen angefertigt werden.  Nach Bestätigung der Kriterien für ein Oldtimerfahrzeug, wird ein Oldtimer-Kennzeichen zugeteilt. An das Kennzeichen wird ein "H" stellvertretend für "historisch" angehängt.

Sie können auch eine Antrag auf Zuteilung eines roten Oldtimerkennzeichens stellen.

Falls weitere Auskünfte benötigt werden, erhalten Sie diese telefonisch hier:  03361 599-3050

Rechtliche Hinweise: § 9 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Erforderliche Unterlagen:

  • der zum Kraftfahrzeug gehörende Kraftfahrzeugbrief (ZB II)
  • Fahrzeugschein (ZB I), gegebenenfalls bisherige Kennzeichenschilder
  • Oldtimer-Gutachten gemäß § 23 StVZO darin muss die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO enthalten sein
  • eine siebenstellige eVB-Nummer von Ihrer Versicherung

Seit 1. September 2017 können auch zu den Kennzeichen des Landkreises Oder-Spree die Altkennzeichen (FW, BSK, EH) vom Antragsteller über die ONLINE-Wunschkennzeichen-Reservierung reserviert werden!

Eine gespeicherte Reservierung wird gelöscht wenn Ihr Fahrzeug nicht innerhalb von 30 Tagen zugelassen oder innerhalb dieser Zeit eine Verlängerung in der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle, gegen die Zahlung der Reservierungsgebühr beantragt wird.

Hat der Kreis bisher ein Kennzeichen gegen Vorlage der Reservierungsbestätigung auch unabhängig vom Namen des reservierenden ausgegeben, wird diese Praxis nun eingestellt. Ab sofort wird ein reserviertes Wunschkennzeichen ausschließlich auf den Namen zugeteilt, auf den es auch reserviert wurde. Ausnahmen gibt es nur noch für namensgleiche Familienmitglieder.

Da es ohnenin keinen Rechtsanspruch auf Zuteilung eines bestimmten Kennzeichens gibt, behält sich der Kreis vor, alle Reservierungen von Kennzeichen zu löschen, die im Internet oder auf anderen Wegen zum Kauf angeboten wurden oder werden.

Hinweis zur Online-Reservierung

Seit dem 4. Oktober 2022 können „Wunschkennzeichen“ nicht länger über das bisherige Portal des Landkreises Oder-Spree reserviert werden.

Der Landkreis Oder-Spree war gezwungen, das Modul „Wunschkennzeichen“ abzuschalten, da es nicht mehr den Sicherheitsbestimmungen des Kraftfahrt-Bundesamtes entsprach.

Ab sofort können Wunschkennzeichen nur noch mit über das i-Kfz-Portal des Landes Brandenburg online reserviert werden.

Für eine Online-Reservierung Ihres Wunschkennzeichens müssen fortan mindestens folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie sind im Besitz eines neuen Personalausweises (nPA) oder eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID)
  • sowie eines Kartenlesegerätes oder eines Smartphones mit der kostenlosen „AusweisApp2“

Der Saisonzeitraum muss mindestens zwei Monate und darf maximal 11 Monate betragen. Außerhalb dieses Zeitraumes darf das Fahrzeug nicht im öffentlichen Straßenraum bewegt oder abgestellt werden.

Rechtliche Hinweise: §9 Absatz 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Erforderliche Unterlagen:

  • der zum Kraftfahrzeug gehörende Kraftfahrzeugbrief  (ZB II)
  • die siebenstellige eVB-Nummer von Ihrer Versicherung mit entsprechenden Saisonzeitraum
  • gültige Hauptuntersuchung im Original
  • Fahrzeugschein (ZB I)
  • bisherige(s) Kennzeichenschild(er)
  • SEPA-Lastschriftmandat

Die Umkennzeichnung muss erfolgen bei Verlust und Diebstahl von Kennzeichen oder auf Wunsch.

Rechtliche Hinweise: § 8 Absatz 2, § 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Erforderliche Unterlagen:

  • der zum Kraftfahrzeug gehörende Kraftfahrzeugbrief (ZB II)
  • gültige Hauptuntersuchung im Original wenn kein gültiges Datum auf dem Fahrzeugschein (ZB I) steht das durch die Zulassungsbehörde ausgestellt wurde
  • Fahrzeugschein (ZB I)
  • Kennzeichen (soweit vorhanden)
  • Anzeige der Polizei bei Diebstahl der(s) Kennzeichen

Seit 1. Juli 2012 können Wechselkennzeichen in der Zulassungsstelle beantragt werden. Für Informationen zum Thema Wechselkennzeichen, wenden Sie sich bitte an folgende Telefonnummer: 03361 599-1361

Sonstiges

Ersatzpapiere wie Fahrzeugbrief (ZB II) und Fahrzeugschein (ZB I) sind persönlich vom Fahrzeughalter zu beantragen. Der Fahrzeughalter hat auf Verlangen der Verwaltungsbehörde eine Versicherung an Eides Statt über den Verbleib des Fahrzeugscheines (ZB I),  KFZ-Briefes (ZB II) oder über die Betriebserlaubnis abzugeben oder eine notariell beglaubigte Versicherung an Eides Statt vorzulegen.

Eine neuer Fahrzeugbrief (ZB II), wird erst nach Ablauf der Aufbietungsfrist (circa drei Wochen) ausgefertigt.

Link zur Abfrage der Briefaufbietung im elektronischen Verkehrsblatt (VkBl): Abfrage Briefaufbietung

Rechtliche Hinweise: § 11, § 12 Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Erforderliche Unterlagen:

  • gegebenenfalls eidesstattliche Versicherung  (vom Notar oder einer anderen Zulassungsstelle)
  • gegebenenfalls Anzeige von der Polizei (bei Diebstahl)
  • gültiger Hauptuntersuchungsbericht bei Verlust des Fahrzeugscheins (ZB I)

Wenn Diebstahl Kennzeichen vorliegt, muss das Fahrzeug auf ein neues Kennzeichen umgekennzeichnet werden, da das in Verlust oder gestohlene Kennzeichen für einen bestimmten Zeitraum gesperrt wird.

Wenn Diebstahl Fahrzeug vorliegt, muss das Fahrzeug abgemeldet werden. Befragen Sie Ihre Versicherung ob das Fahrzeug gleich oder erst zu einem späteren Zeitpunkt abgemeldet werden soll.

Bei Verlust eines Kennzeichen ist das noch vorhandene Kennzeichen zur Umkennzeichnung mitzubringen.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an folgende Telefonnummer: 03361 599-3050

Grundsätzlich kann die Vorführung des Fahrzeuges verlangt werden. Vorzuführen bei der Zulassung Landkreis Oder-Spree sind Fahrzeuge, welche keine Originalpapiere besitzen, keine CoC-Papier, kein Zollnachweis und keinen vom Hersteller ausgegebenen Fahrzeugbrief (sogenannter Werksbrief) haben oder keine Bescheinigung über die Identitätsprüfung eines amtlich anerkannten Sachverständigen (TÜV, Dekra, Zollbescheinigung).

Ein Ausfuhrkennzeichen erstmals oder als Verlängerung erhalten sollen, mit Sondersignal oder gelbem oder blauem Rundumlicht ausgestattet waren oder sogar noch sind und einen neuen Fahrzeughalter bekommen sollen. In der Regel ist solche Ausstattung vor der Zulassung zu entfernen. Rufen Sie uns aber in jedem Fall vorher an, um zu klären, ob Ausnahmen gegeben sind, aufgrund derer diese Ausstattung vorhanden bleiben darf, bzw. um zu erfahren, welche weiteren Schritte eventuell vor der Zulassung erforderlich sind. Ebenfalls vorzuführen sind Fahrzeuge, für welche ein kleines Kennzeichen ausgegeben wird.

Informationen zum Thema: "Kleine Kennzeichen"

Nicht selten wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges der Wunsch nach einem besonders "kleinen" Kennzeichen geäußert, zum Beispiel nach LOS-A 1, nach einer engeren Schrift oder nach einem sogenannten US-Kennzeichen (80er- oder Leichtkraftrad-kennzeichen). Gemäß der ahrzeug-Zulassungsberordnung, erläuternden Erlassen der zuständigen Ministerien und diverser Gerichtsentscheidungen dürfen zwei stellige Kombinationen von Buchstaben und Ziffern in der Erkennungsnummer, Engschrift und Leichtkraftradkennzeichen nur solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die ein größeres Kennzeichen nicht geeignet ist, das heißt bei denen die vorgeschriebene oder vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle kein anderes Kennzeichen zulässt. Die eventuell im Fahrzeugbrief angegebene Größe der vorhandenen Fläche reicht für die Zuteilung eines kleinen Kennzeichens nicht aus.

Solche Fahrzeuge sind bei der Zulassungsbehörde vorzuführen. Auf Verlangen der Zulassungsbehörde ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen zu bestätigen, dass die Anbringung normaler Kennzeichen wegen der baulichen Beschaffenheit entweder technisch nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Unverhältnismäßig wäre der Aufwand dann, wenn die Kosten eines Umbaus zur Anbringung eines normalen Kennzeichens in keiner Relation zum Zeitwert des Fahrzeuges stünden. Ist an der Rückseite des Fahrzeuges Platz für eine Kennzeichenhalterung, so ist der unverhältnismäßige Aufwand in der Regel nicht gegeben, das heißt es darf dann kein kleines Kennzeichen zugeteilt werden.

Das Fahrzeug muss zur Überprüfung der Fahrgestellnummer vor Zuteilung des Kennzeichens vorgefahren werden, bei bereits außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen mit einem Kurzzeitkennzeichen, einem roten Dauerkennzeichen oder mit einem ungestempelten Kennzeichen im Sinne von § 10 Absatz 4 der Fahrzeug-Zulassungsberordnung (FZV). Nach § 10 (4) der Fahrzeug-Zulassungsberordnung dürfen unter anderen Fahrten zur Anbringung der Zulassungsplakette innerhalb des Zulassungsbezirkes und eines angrenzenden Bezirkes mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Fahrt von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst ist.

Ungestempelte Kennzeichen sind dann vorhanden, wenn sich die letzten, bei der Außerbetriebsetzung entstempelten deutschen Kennzeichen noch am Fahrzeug befinden. Ob die Fahrt von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst ist, wäre mit dem Versicherer zu klären.

Wird ein Fahrzeug veräußert, so hat der Verkäufer unverzüglich der Zulassungsbehörde, die dem Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zugeteilt hat, Namen und Anschrift des Erwerbers anzuzeigen. Er hat dem Erwerber zur Weiternutzung des Fahrzeuges, Fahrzeugschein sowie Fahrzeugbrief und gegebenenfalls Kennzeichen zu übergeben. Den Erhalt muss der Erwerber mit Unterschrift bestätigen, bei prüfbuchpflichtigen Fahrzeugen das Prüfbuch.

Unsere Empfehlung: Melden Sie das Fahrzeug vor dem Verkauf ab.

Rechtlicher Hinweis: § 13 Abs. 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Formular: Veräußerungsanzeige und Empfangsbestätigung