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Bürgergeld

Seit 1. Januar 2023 heißt die Grundsicherung Bürgergeld.

Sie befinden sich gerade in einer schwierigen Lebenssituation, in der Sie Ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt Ihrer Familienangehörigen nicht oder nur teilweise aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können?

Dann haben Sie die Möglichkeit finanzielle Leistungen in Form von Bürgergeld für sich und Ihre Angehörigen zu erhalten. Bürgergeld stellt eine finanzielle Absicherung des Mindestbedarfes für Erwerbsfähige dar.

Leistungsübersicht

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes setzen sich aus dem Regelbedarf und den anteiligen angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zusammen. Zusätzlich können Mehrbedarfe, Leistungen zur Bildung und Teilhabe oder auch einmalige Bedarfe gewährt werden.

Bürgergeldgesetz

Nach Einführung des Bürgergeldes zum 1. Januar 2023 sind zum 1. Juli 2023 folgende Änderungen in Kraft getreten:

Weiterbildung

Die Teilnahme an einer Weiterbildung, die zu einem Berufsabschluss führt, kann auch unverkürzt erfolgen. Zusätzlich erhalten Sie für erfolgreich abgelegte Zwischen- und Abschlussprüfungen eine Weiterbildungsprämie und ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro.

Für die Teilnahme an sonstigen Maßnahmen, die für eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt besonders wichtig sind, erhalten Sie einen monatlichen Bürgergeldbonus in Höhe von 75 Euro.

Kooperationsplan

Die bisherige Eingliederungsvereinbarung wird bis Ende 2023 schrittweise durch einen Kooperationsplan ersetzt, der gemeinsam mit dem persönlichen Ansprechpartner und dem Bürgergeldbezieher erarbeitet wird. Der Kooperationsplan hält die vertrauensvoll vereinbarten Ziele und Schritte der Zusammenarbeit kurz und knapp fest.

Bei Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Erstellung oder Fortschreibung eines Kooperationsplans hilft das neue Schlichtungsverfahren weiter.

Ganzheitliche Betreuung beziehungsweise Coaching

Als neues Angebot kann die ganzheitliche Betreuung beziehungsweise das Coaching in Anspruch genommen werden. Das Coaching kann aufsuchend, ausbildungs- oder beschäftigungsbegleitend erfolgen.

Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Bezug von Bürgergeld weiterhin notwendig

Mit dem 1. Januar 2023 hat die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) die bisherige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform für gesetzlich versicherte Beschäftigte abgelöst. Gesetzlich versicherte Beschäftigte müssen ihren Arbeitgeber nur noch über die Krankschreibung informieren, sich also krank melden. Der Arbeitgeber muss dann bei der Krankenkasse die elektronische Krankschreibung abrufen. Damit ist die Pflicht zur Vorlage einer Papierbescheinigung beim Arbeitgeber für gesetzlich versicherte Beschäftigte ab dem 1. Januar 2023 entfallen.

Anders verhält es sich bei Bezug von Bürgergeld. Hier müssen Sie auch weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform vorlegen, damit Sie auch weiterhin Leistungen bekommen können. Fordern Sie diese bitte unbedingt von Ihrer behandelnden Arztpraxis. Auch bei der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme legen Sie bitte unbedingt zeitnah dem Jobcenter beziehungsweise dem Maßnahme- oder Bildungsträger die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor.

Der Regebedarf beträgt seit dem 1. Januar 2024 bundeseinheitlich für:

  • Alleinstehende, Alleinerziehende - 563 Euro = Regelbedarfsstufe 1
  • Paare je Partner, Bedarfsgemeinschaften - 506 Euro = Regelbedarfsstufe 2
  • Erwachsene unter 25 im Haushalt der Eltern - 451 Euro = Regelbedarfsstufe 3
  • Jugendliche von 14 bis 17 Jahren - 471 Euro = Regelbedarfsstufe 4
  • Kinder von 6 bis 13 Jahren - 390 Euro = Regelbedarfsstufe 5
  • Kinder von 0 bis 5 Jahren - 357 Euro = Regelbedarfsstufe 6

Haben Sie Kosten für Ihre Unterkunft (zum Beispiel: Ihre monatliche Miete, eine Betriebskostennachzahlung), und deren Beheizung (wie etwa: Heizkostenvoraus- oder -nachzahlungen, eine Abrechnung Ihres Heizenergielieferanten), so können Sie auch für diese Kosten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten, soweit diese Kosten angemessen sind und Sie diese nicht durch Ihr Einkommen oder Vermögen decken können.

Nähere Informationen zu den diesbezüglichen Regelungen, insbesondere zu den Fragen:

  • „Wann sind meine Kosten angemessen?“,
  • „Was muss ich beachten, wenn ich umziehen möchte und mir dadurch Kosten für den Umzug oder die neue Wohnung entstehen?“,

finden Sie in der folgenden Durchführungsanweisung:

Beachten Sie bitte auch:

Stromkosten, die nicht Bestandteil Ihrer Betriebs- und Heizkostenabrechnung sind, gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft und Heizung. Diese sind im Regelbedarf enthalten. Näheres zum Regelbedarf finden Sie oben unter „Regelbedarfe“.

Aufgrund besonderer Lebensumstände kann sich ein erhöhter Bedarf ergeben, der nicht durch den Regelbedarf abgedeckt wird. In diesen Fällen kann ein sogenannter Mehrbedarf gewährt werden.

Dieser kann anerkannt werden bei:

  • Schwangerschaft
  • Kostenaufwendiger Ernährung
  • Alleinerziehung
  • laufenden, nicht nur einmaligen unabweisbaren, besonderen Bedarfen und unter bestimmten Voraussetzungen auch bei einmaligen unabweisbaren, besonderen Bedarfen
  • Schwerbehinderung mit Merkzeichen G, aG
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Eingliederungshilfe

Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen haben Anspruch auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe. Zu den Leistungen der Bildung und Teilhabe gehören:

  • Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
    • Teilbetrag erstes Schuljahr (Auszahlung zum 1. August) = 130 Euro
    • Teilbetrag zweites Schuljahr (Auszahlung zum 1. Februar) = 65 Euro
  • Erforderliche Fahrtkosten der Schülerbeförderung
  • Angemessene Lernförderung
  • Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule, Kita, Kindertagespflege, Hort in tatsächlicher Höhe
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

Weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite: Bildung und Teilhabe.

Über den Regelbedarf hinaus können in bestimmten Fällen auch einmalige Leistungen erbracht werden:

  • Erstausstattung für die Wohnung (Antrag auf Wohnungserstausstattung)
  • Erstausstattung für Bekleidung und bei Schwangerschaft

Bitte wenden Sie sich in solchen Fällen an Ihren Leistungsrechner oder persönlichen Ansprechpartner.

Hinweis zur Antragstellung

Bürgergeld wird nur auf Antrag erbracht.

Grundsätzlich gilt: Leistungen sind erst ab dem Monat der Antragstellung möglich. Stellen Sie Ihren Antrag somit rechtzeitig und so früh wie möglich.

Die bloße Antragstellung kann persönlich, schriftlich, telefonisch, per Fax, per E-Mail oder Online erfolgen.

  1. Füllen Sie die entsprechenden Antragsformulare möglichst vollständig aus oder nutzen Sie unseren Online-Antrag zur Antragstellung.
  2. Füllen Sie alle Anlagen, die für Sie zutreffend sind, aus und fügen Sie diese Ihrem Antrag bei.
  3. Reichen Sie Ihren Antrag mit allen notwendigen Anlagen und Nachweisen unterschrieben zum Landkreis Oder-Spree (optional: per Post, per Fax, per Mail, persönlich) ein.
  4. Warten Sie auf Ihre Antwort. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden Ihren Antrag unverzüglich bearbeiten.

Durch vollständige Angaben und Unterlagen können unnötige Rückfragen und Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung vermieden werden.

Erhalten Sie bereits Bürgergeld und benötigen Sie mit Ende der Befristung Ihres Bewilligungsbescheides weiterhin Bürgergeld, reichen Sie bitte etwa sechs Wochen vor Ablauf der Befristung einen ausgefüllten und unterschriebenen Folgeantrag ein. Dieser ist einmal für die gesamte Bedarfsgemeinschaft auszufüllen und mit den notwendigen Anlagen einzureichen.

Eine zeitnahe Bearbeitung und Auszahlung der Leistungen ist nur dann möglich, wenn Sie den Folgeantrag rechtzeitig stellen und auch hierbei alle für die Anspruchsprüfung und Entscheidung erforderlichen Angaben vollständig vorlegen.

Sie können Ihren Antrag auf Bürgergeld auch online beantragen. Die erforderlichen Nachweise können Sie ebenfalls direkt hochladen. Der Antrag und die hochgeladenen Dokumente werden dann einfach digital an das Jobcenter des Landkreises Oder-Spree übermittelt. Für eine schnelle Kontaktaufnahme sollten Sie Ihre E-Mail-Adresse und Rufnummer hinterlassen.

Online-Antrag

Nachdem Sie das Online-Formular über den Button "Einreichen" an das Jobcenter übermittelt haben, erscheint auf Ihrem Bildschirm ein Nachweis über den Eingang des Formulars beim Jobcenter. Dieser enthält eine Vorgangsnummer. Bitte nehmen Sie den Nachweis zu Ihren Unterlagen. Nur so können Sie nachweisen, dass und wann der Antrag beim Jobcenter eingegangen ist.

Gibt es mit dem Online-Antrag technische Probleme, können Sie diese über die E-Mail-Adresse jobcenter@l-os.de melden.

Hinweis: Derzeit ist es aufgrund technischer Probleme nicht möglich Anträge zwischenzuspeichern, um die Antragstellung später fortzusetzen. An der Behebung des Fehlers wird gearbeitet. Für die technischen Schwierigkeiten bitten wir um Entschuldigung.

Für die schriftliche Beantragung von Leistungen auf Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nutzen Sie bitte die Formulare und die entsprechenden Anlagen der Bundesagentur für Arbeit.

Bitte beachten Sie: Teilweise weichen die Ausfüllhinweise des kommunalen Jobcenters von denen der Bundesagentur für Arbeit ab.  Sollten Sie Ihre Anliegen online übermitteln wollen, nutzen Sie bitte unseren Online-Antrag und nicht die Anträge der Bundesagentur.